GRUNDLAGEN

Die Aufgabe der Mediatoren besteht darin, eine einvernehmliche und eigenverantwortliche Beilegung des Konflikts durch ein strukturiertes und wissenschaftsbasiertes Verfahren herbeizuführen (§ 1 MedG). Sie stärken die Beteiligten daher in ihrer Autonomie und Eigenverantwortlichkeit und haben selbst keine eigene Entscheidungskompetenz.

Die Eigenverantwortlichkeit kann sich nur verwirklichen, wenn die Beteiligten untereinander die entscheidungserheblichen Informationen offen legen. Die Mediatoren wachen daher über die wechselseitige Informiertheit der Beteiligten, indem sie auf eine maximale Transparenz im Verfahren achten und den Parteien helfen, ihre Interessen darzulegen. In deren Darlegung werden die Parteien durch die Vertraulichkeit geschützt, die die Mediatoren durch eine Vereinbarung sicher stellen. Die Vereinbarung, dass von dem Gesprochenen nichts den Raum verlässt, ermöglicht den Beteiligten, sich offen über ihre Anliegen, Bedürfnisse und Interessen zu äußern. Hierin unterstützen die Mediatoren gleichermaßen beide Parteien (Allparteilichkeit) und sind jederzeit neutral. Sie begleiteten die Parteien daher in dem freiwillig gewählten Verfahren und achten darauf, dass die notwendigen Prinzipien des Verfahrens eingehalten werden.

Die Mediatoren schließen daher mit den Beteiligten eine verbindliche Mediationsdurchführungsvereinbarung und einen Mediationsvertrag, um diese Ziele zu erreichen.

  • Freiwilligkeit
    Die Mediation kann jederzeit ohne Angaben von Gründen beendet werden.
  • Verschwiegenheit
    Weder die Mediatoren noch die Beteiligten äußern sich zu dem Verfahren und dessen Inhalten außerhalb der Mediation, wenn nichts anderes gemeinsam vereinbart wurde.
  • Offenheit und Informiertheit
    Das Verfahren ist ergebnisoffen und die Beteiligten sind zueinander offen in der Darlegung ihrer Interessen, über die sie vollständig informieren.
  • Eigenverantwortlichkeit
    Die Parteien finden eine eigenständige Lösung und überführen diese in eine eigenverantwortliche, rechtsverbindliche Vereinbarung.
  • Allparteilichkeit und Neutralität der Mediatoren
    Die Mediatoren ergreifen für keinen der Beteiligten Partei und haben keine Entscheindungskompetenz, unterstützen sie aber in der Darlegung ihrer Interessen. Sie tragen die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens.

Die Mediation erfolgt in der Regel in fünf Arbeitsschritten:

Eingangs wird das Verfahren nochmals sehr genau vorgstellt. Die Erwartungen der Beteiligten an das Verfahren werden geklärt und die in der Mediation liegenden Möglichkeiten werden besprochen. Die Prinzipien des Verfahrens werden erläutert, gegebenenfalls können bestimmte Gesprächsregeln vereinbart werden. Am Ende dieser Phase steht, dass die Parteien ein Arbeitsbündnis schließen, indem sie einen Mediationsvertrag und eine auf ihren Fall abgestimmte Mediationsdurchführungsvereinbarung schließen.

Im zweiten Schritt werden alle Themen gesammelt, die zum Konflikt gehören. Gemeinsam wird entschieden, in welcher Reihenfolge diese bearbeitet werden sollen.

In der dritten Phase der Mediation stellen die Beteiligten ihre Sichtweise auf die Themen des Konflikts dar. Die Mediatoren strukturieren das Gespräch und achten darauf, dass alle Beteiligten ausführlich zu Wort kommen. Sie suchen mit den Parteien nach dem Nutzen, den die Lösung des Konflikts bringen soll und achten darauf, dass die Interessen der Beteiligten von den jeweils anderen gehört werden. Ziel der Bearbeitung ist es, wieder zu einem gegenseitigen Verständnis zu kommen.

Erst jetzt, im nächsten Schritt ist es den Parteien möglich, Lösungsideale zu entwickeln, diese zunächst für sich abzuwägen und dann mit denen der anderen Beteiligten abzustimmen. Hierdurch kann eine Lösung durch die Beteiligten erarbeitet werden, die alle Ebenen des Konflikts berücksichtigt und der alle Beteiligten zustimmen können.

Der letzte Arbeitsschritt gilt der Umsetzung der Lösung. Je nachdem, welche der Themen in der Mediation verhandelt wurden und was vereinbart wurde, kann es sinnvoll sein, dass vor der Unterzeichnung der verbindlichen Vereinbarung noch von den Beteiligten jeweils ein Rat von außenstehenden Rechtsanwälten eingeholt wird oder die Vereinbarung notariell beglaubigt wird.